Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Schmidmühlen

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google Ireland Limited
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

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Fischtreppe Emhof

Dienstleistungen

Geschützte Pflanzen- und Tierarten, Beantragung der Genehmigung für die Ein- und Ausfuhr

Sie wollen lebende oder tote Tiere und Pflanzen, oder Teile oder Erzeugnisse mit Bestandteilen daraus, ein- oder ausführen? Wenn diese unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, kurz CITES, fallen, benötigen Sie eine Genehmigung.

Unter die Genehmigungspflicht fallen in CITES gelistete lebende und tote Tiere und Pflanzen sowie Teile oder Erzeugnisse mit Bestandteilen daraus.

Außerdem können Sie folgende CITES-Sondergenehmigungen beantragen:

  • Bescheinigung für Musikinstrumente,
  • Bescheinigung für Wanderausstellungen,
  • Musterkollektionsbescheinigung und
  • Reisebescheinigung für Haustiere geschützter Arten

sowie 

  • Ausnahmegenehmigung nach Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) oder Vogelschutzrichtlinie

Die erteilte Genehmigung müssen Sie bei der Ein- oder Ausfuhrzollstelle zur artenschutzrechtlichen Zollabfertigung vorlegen.
Sie brauchen auch dann eine Genehmigung, wenn Sie das Exemplar wiederaus- oder wiedereinführen möchten.
Spezielle Voraussetzungen für die Genehmigung richten sich nach 

  • dem Schutzgrad der Art, die Sie ein- oder ausführen möchten und 
  • der Art des Antrags.
     

Die speziellen Voraussetzungen für die Genehmigung richten sich nach dem Schutzgrad der Art, die Sie ein- oder ausführen möchten, und der Art des Antrags.

  • Sie müssen eine positive Stellungnahme der wissenschaftlichen Behörde vorweisen können
    • Diese ist bei Antrag auf Wiederausfuhrbescheinigung nicht erforderlich.
  • Sie benötigen bei der Beantragung einer Einfuhrgenehmigung ein Ausfuhrdokument des Ausfuhrstaates in Kopie.
  • Sie benötigen ein Nutzerkonto des CITES-Online Portals.

Eine Genehmigung zur Ein- und Ausfuhr oder Wiederausfuhr können Sie online oder per Post oder per Mail durch einscannen des unterschriebenen Antrages beantragen.

Wenn Sie die Genehmigung online beantragen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite vom Bundesamt für Naturschutz „citesantrag.bfn.de“ und folgen Sie den Anweisungen.
  • Dort stehen Ihnen neben der Registrierung zusätzlich verschiedene Serviceleistungen zur Verfügung, zum Beispiel:
    • die Übersendung von Nachweisdokumenten gemeinsam mit dem Online Antrag,
    • die Auswahl der Zahlungsart und
    • die Speicherung des gestellten Antrages in Ihrem Account zur späteren Weiterbearbeitung und die Erstellung von Vorlagen für neue Anträge.
  • Wenn alle Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, wird Ihnen diese per Post zugesandt.
  • Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, erhalten Sie einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid per Post.

Wenn Sie die Genehmigung per Post oder E-Mail beantragen:

  • Laden Sie sich das Antragsformular unter „citesantrag.bfn.de“ oder https://www.bfn.de/genehmigungen-und-bescheinigungen herunter.
  • Füllen Sie es aus und schicken Sie es gemeinsam mit den für die Art des Antrages erforderlichen Nachweisdokumenten per Post oder Scan an das Bundesamt für Naturschutz.
  • Wenn alle Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, wird Ihnen diese per Post zugesandt.
  • Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, erhalten Sie einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid per Post.

Anträge auf Erteilung einer Genehmigung müssen Sie rechtzeitig vor dem geplanten Transfer beim Bundesamt für Naturschutz einreichen. Bitte beachten Sie, dass die gesetzliche Bearbeitungsfrist bei Vorliegen aller Voraussetzungen vier Wochen beträgt. Anträge für lebende Tieren müssen möglichst 6 Wochen vor dem geplanten Transport vorgelegt werden.

Die Gebühren richten sich nach verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel der Anzahl und Art von Bescheinigungen, dem Zeitaufwand und ähnlichem. In den „weiterführenden Informationen“ finden Sie einen Link mit detaillierten Informationen zur Gebührenbildung. 

  • Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beträgt die gesetzliche Bearbeitungsfrist 4 Wochen. 
  • Müssen zusätzliche Dokumente angefordert oder Informationen eingeholt werden, kann sich diese Frist verlängern. Sie erhalten dann einen entsprechenden Zwischenbescheid.
     

Es gibt folgende Hinweise:     

Geschützte Tier- und Pflanzenarten

Ob eine Art geschützt ist oder nicht, lässt sich am einfachsten über entsprechende Datenbanken herausfinden, wie die Artdatenbank WISIA oder die internationale CITES-Datenbank Species+. Hier können Sie die wissenschaftliche Artbezeichnung eingeben und bekommen Informationen über den Schutzstatus der Art.

Umgang mit artenschutzrechtlichen Dokumenten nach Erhalt

Bitte kontrollieren Sie Ihre artenschutzrechtliche Genehmigung nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Eine Mehrfachnutzung der Genehmigung / Bescheinigung ist nicht möglich. Jede erteilte Genehmigung kann nur einmal in ihrem Gültigkeitszeitraum genutzt werden.

Ungenutzte artenschutzrechtliche Dokumente

Nach Ablauf der Gültigkeit sind Sie verpflichtet alle Ausfertigungen der Genehmigung / Bescheinigung unaufgefordert an uns zurückzusenden.

Verlust artenschutzrechtlicher Dokumente

Der Verlust eines Dokumentes ist dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) umgehend schriftlich mit Sachverhaltsdarstellung mitzuteilen.

Weitere möglicherweise zu beachtende Regelungen

  • Nagoya-Protokoll
  • Veterinärrecht
  • Arzneimittelrecht
  • Invasive gebietsfremde ArtenZollrecht,
  • HolzhandelsVO
  • Verordnung entwaldungsfreie Lieferketten

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antragsformular und gegebenenfalls Folgeformular für mehr als eine Art
    • Nachweisdokumente zur Beantragung der Einfuhrgenehmigung für lebende Exemplare
    • Nachweisdokumente zur Beantragung der Einfuhrgenehmigung für Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare
    • Nachweisdokumente zur Beantragung der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für lebende Exemplare
    • Nachweisdokumente zur Beantragung der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare

  • Verordnung (EG) 338/97 (Grundverordnung)

Bundesamt für Naturschutz

AdresseBundesamt für Naturschutz
Konstantinstraße 110
53179 Bonn
+49 228 8491-0+49 228 8491-0
+49 228 8491-9999+49 228 8491-9999

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)