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Dienstleistungen

Berufsausbildung im Handwerk, Beantragung der Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden

Die Zuerkennung der fachlichen Eignung braucht, wer Lehrlinge in Handwerksberufen einstellen und ausbilden will, jedoch nicht ausbildungsberechtigt ist.

Ohnehin ausbildungsberechtigt ist,

  • wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat, und auch
  • wer auf sonstige Weise die Voraussetzung für die Eintragung in  die Handwerksrolle erfüllt und Teil IV der Meisterprüfung oder eine Ausbildereignungsprüfung bestanden hat.

Die fachliche Eignung wird nur widerruflich zuerkannt. Die Zuerkennung ersetzt nicht den ggf. zu führenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.

Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt und positiv beschieden werden.

Bis zu 200 Euro. Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.

  • ausführlicher tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbildder Angaben zur Person, der Schul- und Berufsausbildung, sowie eine genaueDarstellung der beruflichen Tätigkeit enthält
  • Zeugnisse
  • Tätigkeitsbeschreibungen / Arbeitszeugnisse, Bescheinigungen über absolvierte Weiterbildungen in dem Handwerk in dem ausgebildet werden soll
  • Führungszeugnis

  • § 22 b Abs. 5 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
  • Gebührenordnung der Handwerkskammer
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
  • Gebührenordnung mit Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

AdresseHandwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Nikolastraße 10
94032 Passau
+49 851 5301-0+49 851 5301-0

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