Gewerbeabfall, Beantragung der Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Fremdkontrollen
Das Bayerische Landesamt für Umwelt gibt Stellen bekannt, die Betreiber von bestimmten Vorbehandlungsanlagen im Sinne der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) beauftragen müssen, um ihren Verpflichtungen zur Veranlassung einer Fremdkontrolle zur Einhaltung bestimmter Anforderungen dieser Verordnung zu genügen.
Die Gewerbeabfallverordnung verpflichtet Betreiber von nicht als Entsorgungsfachbetrieb zertifizierten Anlagen zur Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen dazu, jährliche Fremdkontrollen zur Einhaltung von Anforderungen dieser Verordnung an die Vorbehandlungsanlagen (§ 6) und an die Eigenkontrolle (§ 10) durchführen zu lassen. Diese Anlagenbetreiber genügen diesen Verpflichtungen grundsätzlich nur dann, wenn sie die Fremdkontrollen durch Stellen durchführen lassen, die von einer zuständigen deutschen Behörde (in Bayern: Bayerisches Landesamt für Umwelt) bekannt gegeben worden sind. Die Fremdkontrollen sind innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende durchzuführen.
Im Verfahren zur Bekanntgabe einer Stelle wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe des Antragstellers für die Durchführung der genannten Fremdkontrollen erfüllt sind (vgl. hierzu nachfolgende "Voraussetzungen").
Eine Stelle wird für die Durchführung der genannten Fremdkontrollen im Sinne der Gewerbeabfallverordnung nur dann bekanntgemacht, wenn der Antragsteller
- zuverlässig ist und die erforderliche Unabhängigkeit für die Durchführung solcher Fremdkontrollen besitzt,
- die für die Durchführung solcher Fremdkontrollen erforderliche Fachkunde hat und
- die für die Durchführung solcher Fremdkontrollen erforderliche gerätetechnische Ausstattung besitzt.
21 bis 2100 €
- Führungszeugnisfür diejenigen vom Antragsteller benannten natürlichen Personen, die die Fremdkontollen eigenverantwortlich durchführen wollen
- Erklärung,ob und inwiefern der Antragsteller Inhaber, bevollmächtigter Vertreter oder Angestellter von Unternehmen ist, die auch Vorbehandlungsanlagen betreiben, ob der Antragsteller Anteile an solchen Unternehmen besitzt, ob der Antragsteller solche Unternehmen in den letzten 2 Jahren beraten hat.
- Nachweise, die zum Beleg der Fachkunde geeignet sind,die erforderlich ist für die Durchführung von Fremdkontrollen zur Einhaltung von Anforderungen der Gewerbeabfallverodnung an die Verwertungsquote und an die Dokumentation von An- und Auslieferungen von Abfällen (Prüfungszeugnisse, Diplome, besuchte Lehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen, bisherige Überprüfungen, Referenzen, Gutachten etc.)
- Bei Antragstellern aus dem EU- oder EWR-Auslandgenügen zu den genannten Nachweisen zu Fachkunde und Zuverlässigkeit auch gleichwertige ausländische Nachweise, wenn sich aus diesen Nachweisen die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen oder von mit diesen Voraussetzungen im Wesentlichen vergleichbaren Voraussetzungen des ausländischen Staates ergibt. Das Landesamt für Umwelt kann zu solchen ausländischen Nachweisen die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangen.
- § 11 i.V.m. §§ 6 und 10 Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
- Tarif-Nr. 8.I.0/57.2 der Anlage zu § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeich-nisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz )