Geologische Untersuchung, Anzeige
Eine geologische Untersuchung umfasst alle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, geophysikalischen, mineralogischen, geochemischen, bodenkundlichen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung.
Alle geologischen Untersuchungen müssen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der die Untersuchung für eigene oder fremde Rechnung ausführt, dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständige Behörde im Sinn des Geologiedatengesetz (GeolDG) angezeigt werden.
Die Anzeige geologischer Untersuchungen nach dem GeolDG ersetzt nicht die Verpflichtung der Anzeige von Erdaufschlüssen oder Bohrungen nach Wasserhaushaltsgesetz (§ 49 WHG), Bundesberggesetz (BBergG) oder die Beantragung von wasserrechtlichen bzw. bergrechtlichen Verfahren. Diese sind gesondert unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen bei den für den Untersuchungsort zuständigen Behörden einzureichen.
Es wurden bei einer Untersuchung innerhalb der Landesfläche Bayerns Daten über den geologischen Untergrund gewonnen.
Das LfU stellt eine Online-Anwendung bereit, um der gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige geologischer Untersuchungen nachzukommen (siehe unter "Online-Verfahren").
Die Online-Anwendung „Geologische Untersuchung online“ ermöglicht:
- für ein Vorhaben mit einer oder mehreren Einzeluntersuchungen die Kontaktdaten des Melders sowie Auftraggebers und des Planers einmalig in alle Formulare einzugeben,
- in einer Kartenanwendung zur Untersuchungslokation bis auf Flurstückebene zu navigieren,
- nach Markierung der Untersuchungslokationen fachliche Angaben zur Untersuchungsmethode in Formularfelder einzugeben,
- die Daten nach Endkontrolle bequem online an das LfU zu versenden,
- die zeitnahe Bestätigung des Eingangs der Anzeige beim LfU per E-Mail.
Für jede eingegebene Untersuchung erhält der Melder eine eindeutige Identifikationsnummer (BID).
Nach Beendigung der geologischen Untersuchung sind die gewonnen Ergebnisse (Fach- und Bewertungsdaten) entsprechend den Vorgaben nach §§ 9 und 10 GeolDG an das LfU zu übermitteln.
Alle geologischen Untersuchungen müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden.
Nach Abschluss der geologischen Untersuchung sind die Fachdaten innerhalb von 3 Monaten und die Bewertungsdaten innerhalb von 6 Monaten dem LfU zu übermitteln.
- §§ 8-10 Geologiedatengesetz (GeolDG)