Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Schmidmühlen

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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Dienstleistungen

Grundschule, Anmeldung

Wenn Ihr Kind schulpflichtig wird, müssen Sie es an der Grundschule anmelden.

Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4 und ist die gemeinsame Schule für die Sechs- bis Zehnjährigen.

Anknüpfend an die frühkindliche Bildung und Erziehung in Kindertageseinrichtungen erwerben die Kinder in der Grundschule grundlegende Kompetenzen in den Kulturtechniken (Lesen, Schreiben, Rechnen, digitale Bildung) sowie soziale und personale Kompetenzen, auf denen Erziehung und Unterricht der weiterführenden Schulen verlässlich aufbauen können. Die Grundschule fördert die Lern- und Entdeckerfreude sowie die Lernmotivation der Kinder in all ihrer Unterschiedlichkeit. Im Sinne der dem LehrplanPLUS Grundschule zugrundeliegenden Kompetenzorientierung erwerben die Kinder in der Grundschule Wissen und Können, mit dem sie alltagsbezogene Situationen bewältigen und zunehmend verantwortlich am gesellschaftlich-kulturellen Leben teilnehmen können.

 

Beginn der Schulpflicht

Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt der Schulpflicht.

Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die

  1. bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden,
  2. die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und deren Erziehungsberechtigte den Beginn der Schulpflicht nicht auf das kommende Schuljahr verschieben,
  3. deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG verschoben haben oder
  4. die bereits einmal nach Art. 37 Abs. 2 oder Abs. 4 BayEUG von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

Einschulungskorridor

Erziehungsberechtigte von Kindern, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, können nach Teilnahme am Einschulungsverfahren auf der Basis einer Beratung und Empfehlung durch die Grund- oder Förderschule entscheiden, ob diese bereits zum kommenden oder erst zum darauffolgenden Schuljahr eingeschult werden. Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie dies der Schule bis spätestens 10. April schriftlich mitteilen. Andernfalls wird das Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig, wenn nicht ausnahmsweise eine Zurückstellung durch die Schule erfolgt.

Vorzeitige Einschulung

Kinder, die nach dem 30. September sechs Jahre alt werden und die in ihrer beobachtbaren Entwicklung so weit sind, dass sie voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können, können auf Antrag gemäß vorzeitig eingeschult werden. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die vorzeitige Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird.

Die Entscheidung über die vorzeitige Schulaufnahme trifft die Schulleitung.

Zurückstellung

Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann.

Ferner können Kinder zurückgestellt und verpflichtet werden, im Schuljahr eine Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs zu besuchen, wenn sie weder eine Kindertageseinrichtung noch einen Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse besucht haben und bei denen im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass sie nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügen.

Zuständige Schule

Ein Kind, das schulpflichtig wird oder werden soll, ist von den Erziehungsberechtigten zum Anmeldetermin an der öffentlichen Grundschule, in deren Sprengel es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder an einer privaten Grundschule anzumelden, soweit nicht eine unmittelbare Anmeldung am Förderzentrum erfolgt.

Die Schulleitungen erteilen Auskünfte über die Schulsprengel und alle anderen schulischen Belange. Wird das Kind an einer privaten Grundschule angemeldet, ist aus Gründen der Überwachung der Schulpflicht die zuständige Grundschule zu informieren.

Die Schulanmeldung soll im März erfolgen.

Anträge auf vorzeitige Einschulung sind spätestens bei der Schulanmeldung an der jeweiligen Sprengelschule zu stellen.

Falls die Erziehungsberechtigten die Zurückstellung unter Angabe wichtiger Gründe wünschen, prüft die Schulleitung den Antrag ggf. unter Einbeziehung von Beratungslehrkraft, Schularzt und Kindergarten. Über eine Zurückstellung des Kindes sollte vom Zeitpunkt der Schulanmeldung bis zum Schulbeginn entschieden werden, sie ist in Ausnahmefällen aber noch bis zum 30. November möglich.

Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4 und ist die gemeinsame Schule für die Sechs- bis Zehnjährigen.

Anknüpfend an die frühkindliche Bildung und Erziehung in Kindertageseinrichtungen erwerben die Kinder in der Grundschule grundlegende Kompetenzen in den Kulturtechniken (Lesen, Schreiben, Rechnen, digitale Bildung) sowie soziale und personale Kompetenzen, auf denen Erziehung und Unterricht der weiterführenden Schulen verlässlich aufbauen können. Die Grundschule fördert die Lern- und Entdeckerfreude sowie die Lernmotivation der Kinder in all ihrer Unterschiedlichkeit. Im Sinne der dem LehrplanPLUS Grundschule zugrundeliegenden Kompetenzorientierung erwerben die Kinder in der Grundschule Wissen und Können, mit dem sie alltagsbezogene Situationen bewältigen und zunehmend verantwortlich am gesellschaftlich-kulturellen Leben teilnehmen können.

  • Erziehungsberechtigte soll mit dem Kind persönlich zur Schulanmeldung kommen
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • ggf. Sorgerechtsbeschluss und Scheidungsurkunde
  • Nachweis über Schuleingangsuntersuchung muss spätestens bis zum Schulbeginn vorgelegt werden(Eltern sollen Schule über Feststellung informieren, die für die Unterrichtsgestaltung und das Schulleben wichtig sind)
  • Nachweis über den Masernschutzstatus

  • Art. 37 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • Art. 42 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

Grundschulen

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)