Weinrecht, Meldung önologischer Behandlungen sowie der Erzeugung und Abfüllung von Landwein und Rebsorten-/Jahrgangswein
Gemäß Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 sind auch für Weine mit geschützter geografischer Angabe (in Deutschland "Landweine") sowie Rebsorten-/Jahrgangsweine („Deutscher Wein") Kontrollverfahren vorgeschrieben.
Die Zulässigkeit des Inverkehrbringens dieser Weine hängt auch davon ab, ob die einschlägigen EU-Kontrollvorgaben erfüllt werden. Dazu gehört die Aufnahme aller Erzeuger und Abfüller in ein Kontrollsystem.
Die zur Umsetzung erforderlichen bayerischen Vorschriften werden demnächst erlassen. Um möglichen Problemen bei der Vermarktung vorzubeugen, wird allen bayerischen Erzeugern und Abfüllern von Landwein und Rebsorten-/Jahrgangswein empfohlen, sofern sie noch keine Betriebsnummer haben, diese bei uns zu beantragen und die Erzeugung und Abfüllung ihrem zuständigen Landratsamt bzw. ihrer zuständigen kreisfreien Stadt zu melden.
Für die erforderliche/n Meldung/en steht hier ein entsprechend erweiterter Meldevordruck zu den önologischen Behandlungen zur Verfügung (siehe unter Formulare).
- Art. 80 i.V.m. Anhang VIII Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Art. 3, 11 i.V.m. Anhang I A DVO (EU) 2019/934
- Art. 51 DVO (EU) 2019/33
- § 33 Weingesetz (WeinG)
- § 30 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)