Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen, Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert die investiven Ausgaben von Städten, Märkten oder Gemeinden für dauerhafte Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Bayerischen Landesgartenschauen.
Zweck
Zweck der Förderung ist die Verbesserung der Naherholungsmöglichkeiten in Siedlungsräumen und die Verbesserung der städteökologischen und -klimatischen Verhältnisse zur Unterstützung einer integrierten, nachhaltigen Stadt-Umland-Entwicklung durch Schaffung einer urbanen Grün- und Erholungsanlage aus Anlass von Bayerischen Landesgartenschauen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist jeweils die Kommune, auf deren Grundeigentum oder ihr kraft Vertrags langfristig (mindestens 25 Jahre) zur Verfügung stehenden Flächen die dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen anlässlich einer Gartenschau hergestellt werden und die Ausgaben trägt.
Zuwendungsfähige Maßnahmen
Zuwendungsfähig sind investive Ausgaben für die Schaffung und die wesentliche Erweiterung von Grün- und Erholungsanlagen, die der Öffentlichkeit (nach Durchführung der Gartenschauveranstaltung) dauerhaft und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und nicht der Gewinnerzielung dienen. Dazu zählen auch Ausgaben für das Anlegen von öffentlichen Wegen und Plätzen.
Art und Umfang
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Für dauerhafte Investitionen in Grün- und Erholungsanlagen im Zuge von Gartenschauen beträgt der Fördersatz maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendung pro Gartenschau kann dabei maximal fünf Millionen Euro betragen.
Im Rahmen der jeweiligen Landesgartenschau werden ferner gemeinnützigen Vereinen und Verbänden die Ausgaben für sog. längere Beiträge (insbesondere im Bereich der Umweltbildung, Naturerfahrung und Naturvermittlung) mit 70 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für den Einzelbeitrag gefördert. Die Zuwendung beträgt höchstens 50 000 Euro je Beitrag. Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 5 000 Euro je Beitrag.
Voraussetzung ist eine erfolgreiche Bewerbung bei der Bayerischen Landesgartenschau GmbH und die damit verbundene Zuschlagserteilung durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF).
Als Antrag auf Zuwendungsgewährung ist bei Kommunen das Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung zu verwenden. Der Antrag ist bei der zuständigen Regierung einzureichen.
Für die Teilnahme an einem Bewerbungsverfahren bei der Bayerischen Landesgartenschau GmbH sind die entsprechenden Fristen zu beachten.
Nach Zuschlagserteilung sind Anträge vor Beginn des Vorhabens einzureichen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor Entscheidung über den Antrag bzw. vor Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen werden.
Bei Interesse an der Austragung einer Bayerischen Landesgartenschau steht die Bayerische Landesgartenschau GmbH (Kontaktdaten siehe unter "Weiterführende Links") zur Verfügung.
- Beschreibung des Vorhabens samt Planunterlagen
- Erklärung, ob und wie die dauerhafte Zurverfügungstellung der geförderten Anlagen bzw. Einrichtungen für die Öffentlichkeit sichergestellt wird
- Erläuterung, inwieweit das Bewerbungskonzept umgesetzt wird
- Pflege- und Nachnutzungskonzept für die überplante Fläche, das der langfristigen ökologischen Zielsetzung Rechnung trägt
- Beschluss des zuständigen Organs des Vorhabenträgers über die Durchführung der Maßnahme
- Finanzierungsplan zur Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens
- Stellungnahme zu den Fragen, ob die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind und den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Wasserwirtschaft Rechnung getragen wird
- bei Baumaßnahmen: die Unterlagen nach Nr. 3.2.2 Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK)
- bei Hochbauten: eine Ausgabengliederung nach DIN 276 oder nach Muster 5 zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)
- Art. 23 und Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Richtlinien zur Förderung von Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen, von Wanderwegen und von Unterkunftshäusern (Förderrichtlinien für Grün- und Erholungsanlagen, Wanderwege und Unterkunftshäuser – FöR-GaWaU)